Sind Straßenteile oder Straßenzüge aus zwingenden Gründen vorübergehend mit den Abfallsammelfahrzeugen nicht befahrbar (z.B. wegen Baumaßnahmen, Witterungsbedingungen und dgl.), so müssen die Abfallgefäße durch die Anschlusspflichtigen in diesem Zeitraum zur nächstgelegenen und mit den Abfallsammelfahrzeug befahrbaren Straße oder zu einem Sammelplatz gebracht werden.
Bei geplanten Baumaßnahmen sollte bereits im Vorfeld bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung nachgefragt werden, wie die Entsorgung in diesem Zeitraum gelöst werden soll.
Bitte die Abfallgefäße kennzeichnen, um Verwechslungen zu vermeiden. Die Abfallgefäße sind den jeweiligen Grundstücken zugeordnet und auf dieser Grundlage erfolgt die Gebührenberechnung. |